RS OGH 1979/10/16 4Ob381/79, 4Ob131/91, 4Ob305/00g, 4Ob168/01m, 4Ob211/01k

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Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Zu den Angaben über die "Beschaffenheit" der Ware gehören auch alle Aussagen über bestimmte für den Kaufentschluß des Publikums relevante Eigenschaften der angebotenen Ware (hier: die Behauptung, daß die betreffende Ware sicher und gefahrlos benützt werden könne).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 381/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 381/79
    Veröff: ÖBl 1980,41
  • 4 Ob 131/91
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 131/91
    Vgl auch; Beisatz: Jede Irreführung über irgendwelche Vorzüge einer Ware ist grundsätzlich unerlaubte Reklame im Sinne des § 2 UWG. (T1) Veröff: ÖBl 1992,131
  • 4 Ob 305/00g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 305/00g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 168/01m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 168/01m
    Vgl auch; Beisatz: Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung, sondern auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. (T2)
  • 4 Ob 211/01k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 211/01k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078222

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00381_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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