Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Zu den Angaben über die "Beschaffenheit" der Ware gehören auch alle Aussagen über bestimmte für den Kaufentschluß des Publikums relevante Eigenschaften der angebotenen Ware (hier: die Behauptung, daß die betreffende Ware sicher und gefahrlos benützt werden könne).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078222Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00381_7900000_001