Norm
ABGB §449Rechtssatz
Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen wirksam bestellt werden, sofern diese ausreichend bestimmbar sind; die Pfandklage kann allerdings vor der Entstehung der Forderung nicht erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018