Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Gegenstand der Entscheidung sind grundsätzlich nur die tatsächlich vorgenommene Werbung und nicht hypothetische Werbeaussagen und Werbegestaltungen. Es ist nämlich nur die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des bescheinigten Verhaltens im konkreten Fall, nicht aber jene zu beurteilen, wie die Parteien eines Prozesses im konkreten Fall ihre Werbung anders gestalten könnten, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079165Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00376_7900000_001