RS OGH 1979/10/16 4Ob17/79, 4Ob34/81, 4Ob126/83, 4Ob31/85, 14ObA5/87, 14ObA54/87 (14ObA54-61/87), 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §863
ABGB §1152

Rechtssatz

Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 17/79
    Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 ( mit Anm v Spielbüchler ) = SozM E,149 = ZAS 1980,178 ( mit Anm Mayer - Maly )
  • 4 Ob 34/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 34/81
    nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden. (T1)
    Beisatz: oder die erst später aus der schlüssigen Vereinbarung anspruchsberechtigt werden. (T2)
    Veröff: Arb 9997 = ZAS 1983,24 ( m Komm v Fischer )
  • 4 Ob 126/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 126/83
    nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. (T3)
    Veröff: JBl 1985,632
  • 4 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 31/85
    nur T3; Beisatz: Hier: Keine vorbehaltlose Gewährung einer Betriebspension, wenn diese freiwillige u. jederzeit widerrufbar ist. (T4) Veröff: ZAS 1987,16 ( Petrovic ) = Arb 10434
  • 14 ObA 5/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87
    Vgl auch; Veröff: WBl 1987,217 = Arb 10609 = RdW 1987,236 = RdA 1989,201 ( Ch. Klein )
  • 14 ObA 54/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 14 ObA 54/87
    Veröff: RdA 1989,33 ( W. Schwarz )
  • 9 ObA 25/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 25/87
    Vgl auch; nur T3; Veröff: WBl 1987,309
  • 9 ObA 9/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 9/87
    Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,333 ( krit Schima )
  • 9 ObA 266/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 266/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 ( Birkner )
  • 8 ObA 2162/96s
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2162/96s
    Auch; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T5)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T6)
  • 9 ObA 2232/96t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2232/96t
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T7)
  • 9 ObA 2231/96w
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2231/96w
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 2259/96f
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2259/96f
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 2254/96w
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2254/96w
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 2258/96h
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2258/96h
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 270/95
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 270/95
    Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8)
  • 8 ObA 145/97z
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 145/97z
    Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9)
    Veröff: SZ 70/141
  • 8 ObA 141/97m
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 ObA 141/97m
    nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T10)
  • 9 ObA 2255/96z
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 2255/96z
    nur T3; Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T11)
  • 9 ObA 105/97z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 105/97z
    nur T3; Beisatz: Hier: Mietzinszuschuss für Werkswohnungen. (T12)
    Beisatz: Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren. (T13)
  • 8 ObA 391/97a
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 391/97a
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei einer 50%igen Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens für Gemeindebedienstete handelt es sich um eine verpflichtungsferne Begünstigung, daher widerruflich. (T14)
  • 9 ObA 290/98g
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 290/98g
  • 9 ObA 222/98g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
    Beisatz: Hier: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung und Abrechnung der Löhne und Gehälter monatlich im Vorhinein. (T15)
  • 9 ObA 102/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 102/99m
    Vgl auch; Beisatz: Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Nicht von Relevanz ist, dass der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden. (T16)
  • 8 ObA 191/98s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 191/98s
    nur T3; Beisatz: Gewährung zusätzlicher Freizeit. (T17)
  • 9 ObA 144/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 ObA 144/00t
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T15
  • 9 ObA 300/00h
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 300/00h
    nur T3
  • 9 ObA 211/01x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 211/01x
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T18)
  • 8 ObA 136/01k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 136/01k
    Vgl; nur T3; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T19)
  • 9 ObA 24/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 24/02y
    nur T3; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T20)
  • 9 ObA 87/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 87/02p
    nur T3; Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T21)
  • 9 ObA 176/02a
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 176/02a
    nur T3
  • 9 ObA 238/02v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 238/02v
    nur T3
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    Vgl; Beisatz: Betriebsübungen bedürfen für ihre einzelvertragliche Wirkung eines erkennbar generalisierenden Prinzips. (T22)
  • 9 ObA 165/05p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 165/05p
    nur T3
  • 9 ObA 82/06h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 82/06h
    nur T3
  • 8 ObA 4/07g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObA 4/07g
    nur T3; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T23)
  • 8 ObA 39/07d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 39/07d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T24)
  • 9 ObA 121/08x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
    Auch; nur T3; Beis wie T21
  • 9 ObA 90/09i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 90/09i
    nur T3
  • 8 ObA 10/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 10/10v
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 122/10x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 122/10x
    Vgl auch
  • 8 ObA 77/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 77/11y
    Auch; nur T3; Beis wie T20
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    nur T3
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T25)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    nur T3; Beis wie T25
  • 8 ObA 18/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 18/12y
    nur T3
  • 9 ObA 29/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 29/12y
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 8 ObA 54/12t
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 ObA 54/12t
    Auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T26)
  • 9 ObA 55/13y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 55/13y
    Auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 85/13k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 85/13k
    Auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 84/14i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 84/14i
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 8 ObA 95/15a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 95/15a
    Auch
  • 9 ObA 108/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 108/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T24
  • 9 ObA 97/16d
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 97/16d
    nur T3
  • 9 ObA 34/17s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 34/17s
    Vgl auch; Beis wie T24
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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