Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 1 KO will der Gesetzgeber unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen die objektive Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern und damit die Gleichbehandlung aller Gläubiger sichern. Im Interesse der Durchsetzung dieses Gesetzeszweckes sind an die eine Anfechtung nach der genannten Bestimmung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064500Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009