Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Für das Vorliegen einer allgemein verbindlichen betrieblichen Übung ist nicht wesentlich, ob alle durch diese begünstigten Dienstnehmer die Begünstigung beanspruchten, sondern ob jenen Dienstnehmern, die darum ansuchten, sie auch tatsächlich gewährt wurden, sodaß der sich auf die jahrelange betriebliche Übung berufende Dienstnehmer - selbst wenn er noch nie davon Gebrauch machte - damit rechnen konnte, in der gleichen Situation die Begünstigung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Kollegen zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014491Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00017_7900000_001