RS OGH 1979/10/16 4Ob27/79, 8ObA2322/96w

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Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C4

Rechtssatz

Der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung eines Entlassungsgrundes steht nicht entgegen, daß die ihn begründenden Umstände schon seit längerer Zeit als "firmeninterne Gerüchte" umliefen, sofern sie zufolge ihrer Unbestimmtheit und des Fehlens konkreter Verdachtsgründe keine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers begründeten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Pflicht, Erhebung, Verschweigung, Verwirkung, Verspätung, Verfristung, Verzicht, Verlust, Untergang, Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Erklärung, Ausspruch, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029363

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00027_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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