Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann nicht nur in der Errichtung eines gefährlichen Werkes (vgl § 1319 ABGB) oder einer sonstigen gefährlichen "Anlage" im weitesten Sinn, sondern auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Eine Schadenersatzpflicht kann sich hier nicht nur aus der Verleitung, sondern auch aus der Unterlassung der notwendigen Unterstützung in der folgenden Gefahrensituation ergeben. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeiten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012