Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Der Schutz durch das Vertrauensprinzip setzt stets voraus, daß der Erwerber eines Rechtes im Vertrauen auf das Grundbuch gehandelt hat, ihm also die Abweichung des Grundbuches von der wirklichen Rechtslage nicht bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010178Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0050OB00559_7900000_001