RS OGH 1979/10/16 5Ob559/79, 8Ob570/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §1500

Rechtssatz

Der Schutz durch das Vertrauensprinzip setzt stets voraus, daß der Erwerber eines Rechtes im Vertrauen auf das Grundbuch gehandelt hat, ihm also die Abweichung des Grundbuches von der wirklichen Rechtslage nicht bekannt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010178

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0050OB00559_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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