Norm
StGB §141 A1Rechtssatz
Ob "Not" vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; es kommt daher nicht (allein) auf das Empfinden des Täters an, sondern darauf, ob in der Lage des Täters von einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094451Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009