Norm
EO §65 ERechtssatz
Wurde vom Rangordnungsbeschluß, dessen Abnahme und gerichtliche Hinterlegung die Klägerin verlangt, bereits vor der Entscheidung des Rekursgerichtes Gebrauch gemacht und kann daher die begehrte einstweilige Verfügung nicht mehr vollzogen werden, fehlt der Klägerin in diesem Punkt jedes Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002368Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0060OB00715_7900000_001