Norm
AnfO §2Rechtssatz
Die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Umstände kannte oder nicht, gewisse Vorstellungen besaß oder nicht und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte oder nicht, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen. Die Wertung, dass einer Person unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und bei dem von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögen bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018