RS OGH 1979/10/17 1Ob704/79, 6Ob137/09d, 1Ob98/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

IPRG §27 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 27 Abs 2 IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 704/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 704/79
    Veröff: JBl 1980,314 (ablehnende Kritik von Schwimann erliegt zu Präs 6912-1/80)
  • 6 Ob 137/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
    Vgl; Beisatz: Ein österreichisches Gericht, das vor der Frage nach der zutreffenden Bezeichnung für den Betreuer/Sachwalter steht, soll diesen als Sachwalter bezeichnen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht dem österreichischen Recht zu entnehmen sind. Hier kommt es darauf an, die sich nach österreichischem Recht richtenden Wirkungen durch eine im Inland bekannte Bezeichnung verständlich zu machen. (T1)
  • 1 Ob 98/12m
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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