Norm
AnfO §2Rechtssatz
Umschreibt das Gesetz ein Tatbestandselement mit einem erst durch rechtliche Beurteilung inhaltlich zu bestimmenden Begriff, dann liegt in der bloßen Bejahung oder Verneinung dieses Tatbestandselementes ein Feststellungsmangel, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen in tatsächlicher Hinsicht zugrundegelegten Umständen das fragliche Tatbestandselement inhaltlich bestimmt wurde. Es genügt daher im Fall einer Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht die bloße Annahme nicht, der Schuldner habe beabsichtigt, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder ihm hätte eine derartige Benachteiligungsabsicht gefehlt, wenn nicht ersichtlich wird, auf welchen konkreten Inhalt der bejahte oder verneinte Wille des Schuldners gerichtet war oder gerichtet sein hätte können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043332Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0060OB00617_7900000_002