RS OGH 1979/10/17 6Ob595/79

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Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

KO §19 Abs2

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgeht, daß Regreßforderungen des Bürgen unter § 19 Abs 2 KO zu unterstellen seien und in einem solchen Fall die Bedingung ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eingetreten sein muß (EvBl 1977/153 S 323), würde dies nichts an der Zulässigkeit der Aufrechnung ändern. Denn die Bedingung wäre nicht etwa die Nichtzahlung der Schuld seitens der Gemeinschuldnerin, sondern die Bezahlung derselben durch den Bürgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 595/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 6 Ob 595/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064308

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0060OB00595_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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