Norm
ABGB §1385 ARechtssatz
Sind Gegenstände eines Abfindungsvergleiches auch Ansprüche für nicht bekannte, nicht erkennbare oder nicht vorhersehbare Unfallsfolgen, so kann dieser nicht wegen gemeinsamen Irrtums über die Vergleichsgrundlage angefochten werden, wenn die Vertragsteile bei Abschluss des Vergleiches keine genaue Kenntnis über die Verletzungen und Verletzungsfolgen gehabt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019