RS OGH 1979/10/18 7Ob749/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1979
beobachten
merken

Norm

ZPO §501

Rechtssatz

§ 501 ZPO beschränkt lediglich Berufung in Bagatellsachen, nicht aber solche, die in Nichtbagatellsachen die Abänderung eines 2000 S nicht übersteigenden Betrages anstreben. Maßgeblich ist nämlich, daß die Rechtssache im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Bagatellsache war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 749/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 749/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042605

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070OB00749_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten