Norm
ZPO §501Rechtssatz
§ 501 ZPO beschränkt lediglich Berufung in Bagatellsachen, nicht aber solche, die in Nichtbagatellsachen die Abänderung eines 2000 S nicht übersteigenden Betrages anstreben. Maßgeblich ist nämlich, daß die Rechtssache im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Bagatellsache war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042605Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00749_7900000_002