RS OGH 1979/10/18 7Ob765/79

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

AnfO §8

Rechtssatz

Das Gesetz versagt eine Anfechtungsklage, wenn gegen den ursprünglichen Schuldner oder Mitverpflichteten noch Befriedigungsmöglichkeiten bestehen, sobald diese aber verschlossen sind, bleibt es dem Gläubiger überlassen, welche Wege er zu seiner Befriedigung beschreitet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 765/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 765/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050307

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070OB00765_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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