Norm
ABGB §884Rechtssatz
Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. Wenn die Parteien nichts anderes wollen und erklären als die Absicht, das schriftliche niederzulegen, was sie vereinbart haben, läßt sich eine Änderung der Rechtslage unter keinen Umständen auf den Parteiwillen stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022