Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Bloße Feststellung des Einkaufswerts des Verfallsobjekts ist nicht ausreichend, weil dieser auch höher als der an Angebot und Nachfrage sich orientierende Wert sein könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086380Dokumentnummer
JJR_19791023_OGH0002_0090OS00123_7800000_004