Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Die Unterlassungsklage ist ein Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes und kann bereits vorgefallene, der Vergangenheit angehörige Zuwiderhandlungen nicht mehr ungeschehen machen. Ein Anspruch auf Unterlassung seiner Handlung, die bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, ist denkunmöglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010393Dokumentnummer
JJR_19791023_OGH0002_0050OB00626_7900000_001