Norm
KO aF §52Rechtssatz
Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner und wird die Umsatzsteuer im Konkurs des Bestellers zu keiner bevorrechteten Forderung. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs 2 UStG ist kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064902Dokumentnummer
JJR_19791023_OGH0002_0050OB00312_7900000_002