- 9 Os 123/78
Veröff: EvBl 1980/89 S 273
- 10 Os 183/79
Beisatz: Keinen Dritten (hier Gattin). (T1) Veröff: JBl 1980,436
- 12 Os 131/79
- 10 Os 112/80
- 13 Os 183/80
- 10 Os 144/80
- 9 Os 87/82
Vgl; Beisatz: Der Wille des Täters, von ihm selbsterlangte Beute für andere zu verwenden, schließt gewerbsmäßige Begehung nicht aus. (T2)
- 9 Os 171/82
- 12 Os 142/82
- 10 Os 80/83
- 10 Os 166/83
- 13 Os 199/84
- 11 Os 136/85
Entscheidungstext OGH 22.10.1985 11 Os 136/85
- 10 Os 36/85
Beis wie T1; Beisatz: Hier: GmbH, deren Gesellschafterin die Ehegattin des Täters ist. (T3)
- 11 Os 39/86
Beisatz: Zu § 16 Abs 2 Z2 SGG. (T4)
- 10 Os 128/86
- 10 Os 148/86
Beisatz: Als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat; dies ist bei einem Sektenmitglied, das die Betrugsbeute als solche der Sekte zuwenden wollte, die ihm ihrerseits den Lebensunterhalt bieten sollte, nicht der Fall. (T5)
- 12 Os 170/86
Beis wie T1
- 12 Os 165/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 165/89
Beisatz: Der Vorteil aus der wiederkehrenden Tatbegehung muss von jedem Beteiligten für sich selbst angestrebt werden, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob er ihn unmittelbar oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, sofern sich nur der Nutzen als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat darstellt. (T6)
- 11 Os 102/91
Vgl auch; Beisatz: Beteiligung an der begünstigten (Kapitalgesellschaft) Gesellschaft reicht. (T7)
- 14 Os 128/91
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 128/91
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise. (T8)
- 13 Os 104/92
Beisatz: Das Anstreben einer fortlaufenden Einnahme (nur) für einen Dritten genügt nicht. (T9)
- 11 Os 137/92
- 11 Os 43/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 11 Os 43/93
Beisatz: Die fortlaufende Einnahme muss der Täter sich und nicht bloß einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung verschaffen. (T10)
- 15 Os 80/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 80/93
Beis wie T2
- 15 Os 113/94
- 14 Os 22/95
- 12 Os 59/95
- 12 Os 174/96
Beis wie T6
- 13 Os 140/96
Entscheidungstext OGH 22.01.1997 13 Os 140/96
- 12 Os 132/96
- 15 Os 102/99
Entscheidungstext OGH 02.12.1999 15 Os 102/99
Auch; Beisatz: Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. (T11)
- 13 Os 10/00
Beis wie T6
- 14 Os 111/00
Beisatz: Ohne solche Willensausrichtung ist Gewerbsmäßigkeit nicht gegeben. (T12) Beisatz: Durch Mitwirkung an gewerbsmäßigem Handeln eines anderen wird die Qualifikation nicht begründet. (T13)
- 13 Os 34/01
Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T14)
- 14 Os 148/00
Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßigkeit setzt auch nicht voraus, dass die beabsichtige fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. Es genügt, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T15)
- 11 Os 173/01
Auch
- 15 Os 87/02
Beis wie T15 nur: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T16)
- 15 Os 156/03
Auch
- 11 Os 134/03
Auch
- 13 Os 118/03
Auch
- 14 Os 110/04
Auch
- 14 Os 141/04
Auch
- 14 Os 65/05y
Auch; Beis wie T8
- 12 Os 125/06h
Vgl auch; Beis ähnlich T8; Beisatz: Wirtschaftlicher Vorteil infolge Nichtbegleichung einer Schuld. (T17)
- 13 Os 43/09m
Vgl auch
- 11 Os 59/14g
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 59/14g
Auch
- 11 Os 65/16t
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 65/16t