Norm
StGB §169 Abs2Rechtssatz
Die Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß ist objektiv zu beurteilen und verlangt eine Beeinträchtigung von sehr erheblichen Ausmaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094994Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0100OS00145_7900000_002