Norm
ZPO §515Rechtssatz
Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015