RS OGH 1979/10/24 3Ob100/79, 3Ob187/82 (3Ob188/82), 3Ob1031/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1979
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Norm

EO §7 Aa
EO §7 BdIA
EO §355 VIb

Rechtssatz

Nur die Exekutionsbewilligung ist dahin maßgebend, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet. Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 3 Ob 100/79
    Veröff: SZ 52/152
  • 3 Ob 187/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 187/82
    nur: Nur die Exekutionsbewilligung ist dahin maßgebend, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet. (T1)
  • 3 Ob 1031/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 1031/85
    Vgl auch; Beisatz: Für den weiteren Vollzug der Exekution ist die genaue Bezeichnung des zu vollstreckenden Unterlassungsanspruches im Exekutionsbewilligungsbeschluß maßgebend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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