Norm
EO §7 AaRechtssatz
Nur die Exekutionsbewilligung ist dahin maßgebend, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet. Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011