Norm
ABGB §1439Rechtssatz
Der Schuldner darf seine nach dem Vertrag jährlich fällig werdenden Teilverpflichtungen auch vorzeitig zur Tilgung bringen, (Aufrechnung) wenn die Ratenfälligkeiten offensichtlich nur in seinem Interesse vereinbart wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033937Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00594_7900000_001