RS OGH 1979/10/24 3Ob151/79

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Veröffentlicht am 24.10.1979
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Norm

EO §55
EO §65 E

Rechtssatz

Der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bewilligungsgerichtes und die Ergebnisse des Vollzugsverfahrens des Exekutionsgerichtes bilden eine verfahrensmäßige Einheit. Bei der Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Exekutionsbewilligungsbeschluß des vom Exekutionsgericht verschiedenen Bewilligungsgerichtes ist daher stets auf den Stand des gesamten Exekutionsverfahrens gehörig Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 3 Ob 151/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001949

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0030OB00151_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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