Norm
EO §55Rechtssatz
Der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bewilligungsgerichtes und die Ergebnisse des Vollzugsverfahrens des Exekutionsgerichtes bilden eine verfahrensmäßige Einheit. Bei der Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Exekutionsbewilligungsbeschluß des vom Exekutionsgericht verschiedenen Bewilligungsgerichtes ist daher stets auf den Stand des gesamten Exekutionsverfahrens gehörig Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001949Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0030OB00151_7900000_001