Norm
JN §1 DVe1Rechtssatz
Ist das Begehren nicht auf Prüfung der in § 13 Abs 2 WEG 1975 genannten Kriterien für die Bewilligung oder Ablehnung einer Rechtsgestaltung gemäß § 13, sondern bloß auf Beseitigung (Abwehr) einer Maßnahme eines Miteigentümers gerichtet, so gehört es in das streitige Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045790Dokumentnummer
JJR_19791029_OGH0002_0010OB00701_7900000_001