Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Der in Geld bestehende Erlös aus der Veräußerung der auszusondernden Sache ist nur so lange geeigneter Gegenstand der Eigentumsklage, als er unterscheidbar vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010925Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00714_7900000_001