Norm
ABGB §302 ARechtssatz
Unter dem Vermögen einer bestimmten Person versteht man die Summe aller ihr zustehenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019