RS OGH 1979/10/30 1Ob718/79, 1Ob635/80, 7Ob676/88 (7Ob677/88), 1Ob521/95, 3Ob165/18p

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Veröffentlicht am 30.10.1979
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Norm

ABGB §302 A
ABGB §1409 C

Rechtssatz

Unter dem Vermögen einer bestimmten Person versteht man die Summe aller ihr zustehenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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