Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Bereicherungsanspruch geht auf Geldleistung schlechthin, während der Anspruch auf Ersatzaussonderung (jedenfalls im Sinne der herrschenden Ansicht) auf die Herausgabe eines bestimmten, individualisierten Geldbetrages (Verkaufserlöses) gerichtet ist. Der Unterschied zwischen beiden Begehren zeigt sich insbesonders im Exekutionsverfahren, da nur beim Bereicherungsanspruch Exekution wegen Geldforderungen (§§ 87 bis 345 EO) beim Anspruch nach § 44 Abs 2 KO aber Exekution auf Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (§ 346 EO) zu führen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033858Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00714_7900000_004