Norm
AHG §9 Abs3Rechtssatz
Der Einzelrichter ist von der Entscheidung in Amtshaftungsstreitigkeit jedenfalls - auch bei diesbezüglicher Parteieneinigung - ausgeschlossen. Ein diesbezüglicher Mangel bildet eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042210Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00030_7900000_001