RS OGH 1979/10/30 1Ob30/79, 1Ob33/89, 1Ob5/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1979
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Norm

AHG §9 Abs3
JN §7a Abs4
ZPO §477 D2a

Rechtssatz

Der Einzelrichter ist von der Entscheidung in Amtshaftungsstreitigkeit jedenfalls - auch bei diesbezüglicher Parteieneinigung - ausgeschlossen. Ein diesbezüglicher Mangel bildet eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042210

Dokumentnummer

JJR_19791030_OGH0002_0010OB00030_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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