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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1972 §21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Johann Stöhr, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 17/14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 1997, Zl. GA 15-94/1119/03, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für Mai, Juni, September und November 1992 und Jänner 1993, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni, September und November 1992 sowie Jänner 1993 festgesetzt (§ 21 Abs. 3 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972).
In ihrer Gegenschrift zur Beschwerde teilte die belangte Behörde dem Gerichtshof mit, dass das Finanzamt mit Bescheiden vom 26. Juni 1997 (welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten sind) die Umsatzsteuer für 1992 und 1993 festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer, dem die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, geboten wurde, hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, 95/14/0024, und die hg. Beschlüsse vom 30. Mai 2001, 2000/13/0011, und vom 22. November 2001, 98/15/0096).
Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens.
Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten setzt aber nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. z.B. die erwähnten hg. Beschlüsse vom 30. Mai 2001 und vom 22. November 2001); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien
Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.
Wien, am 30. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130099.X00Im RIS seit
02.10.2003Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010