RS OGH 1979/11/6 2Ob571/79

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Veröffentlicht am 06.11.1979
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Norm

ABGB §923
ABGB §1002
ABGB §1052 B3
ABGB §1053
ABGB §1090 IIf
ABGB §1117

Rechtssatz

Bei der Direktlieferung des Leasing - Gegenstandes durch den Dritten (Hersteller, Lieferanten), an den Leasing - Nehmer - sogenanntes selbständiges Finanzierungsleasing - stehen selbst bei Unbrauchbarkeit des Leasinggegenstandes für den Leasingnehmer dem Leasinggeber die Leasingraten uneingeschränkt zu. Er hat nur über Verlagen dem Leasingnehmer die gegen den Dritten (Hersteller ...) zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018543

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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