Norm
ABGB §923Rechtssatz
Bei der Direktlieferung des Leasing - Gegenstandes durch den Dritten (Hersteller, Lieferanten), an den Leasing - Nehmer - sogenanntes selbständiges Finanzierungsleasing - stehen selbst bei Unbrauchbarkeit des Leasinggegenstandes für den Leasingnehmer dem Leasinggeber die Leasingraten uneingeschränkt zu. Er hat nur über Verlagen dem Leasingnehmer die gegen den Dritten (Hersteller ...) zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018543Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_003