Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Die mit der Führung von Geschäften Dritter Beauftragten sind verpflichtet, alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihnen aus irgendeinem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehende Grunde zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einem dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019387Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0050OB00764_7800000_001