Norm
MG §19 Abs2 Z4bRechtssatz
Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067654Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008