Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Bei der Regelung des § 19 Abs 5 StVO handelt es sich um eine der wichtigsten und grundlegenden Fahrregeln, deren Beachtung von einem knapp über zwölfjährigen Radfahrer erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027772Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0020OB00104_7900000_001