RS OGH 1979/11/6 5Ob571/79

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Veröffentlicht am 06.11.1979
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1053
ABGB §1165
ABGB §1166
ABGB §1170
WEG §23

Rechtssatz

Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor - so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 571/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019497

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0050OB00571_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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