Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor - so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019497Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0050OB00571_7900000_001