Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Ein dringendes Wohnbedürfnis kann vom Antragsgegner nicht dadurch verneint werden, daß er die Antragsgegnerin auf das Wohnen bei einem anderen Mann verweist, aber zugleich dieses Wohnen im Ehescheidungsverfahren als schwere Eheverfehlung anlastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006003Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0050OB00721_7900000_001