Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grunde nicht zielführend war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018