RS OGH 1979/11/6 2Ob571/79, 5Ob685/80, 1Ob595/83, 1Ob546/84, 6Ob709/88, 8Ob545/91, 8Ob649/90, 1Ob214

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Veröffentlicht am 06.11.1979
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1090 IIf
ABGB §1053

Rechtssatz

Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grunde nicht zielführend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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