Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Leasing-Geber nur verpflichtet, bei einem bestimmten Hersteller oder Händler den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Gegenstand zu kaufen und zu erwerben und dem Leasing-Nehmer zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013