Norm
EO §10 BRechtssatz
Stellt der Zessionar trotz Vorliegens eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner ein Leistungsbegehren, so steht dieser Umstand der meritorischen Behandlung der von ihm erhobenen Klage dann nicht entgegen, wenn er den Klagsweg nur deshalb beschritten hat, um die exekutive Durchsetzung des auf ihn übergangenen Anspruches so rasch wie möglich zu erreichen. In diesem Falle ist seine Klage als soche iSd § 10 EO aufzufassen und sein verfehltes Begehren in der darüber ergehenden Entscheidung zu korrigieren (hier: Legalzession nach § 158 f VersVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000404Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00046_7900000_001