Norm
StGB §39Rechtssatz
Der Hinweis auf § 39 StGB (ohne daß von demselben Gebrauch gemacht wurde) in den Strafzumessungsgründen ist sachlich durchaus angebracht; er charakterisiert den Angeklagten als hartnäckigen Rückfallstäter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091309Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0100OS00130_7900000_001