RS OGH 1979/11/7 7Ob773/79, 9ObA120/07y

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Veröffentlicht am 07.11.1979
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Norm

PO §186
ZPO §104

Rechtssatz

Voraussetzung für die wirksame Ersatzzustellung ist, daß die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten wurde. Kann daher das vierzehn Tage zur Abholung bereitzuhaltendende Zustellstück vom Empfänger wegen Verlustes beim Hinterlegungspostamt nicht behoben werden, ist die Ersatzzustellung durch Hinterlegung unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 773/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 773/79
  • 9 ObA 120/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 120/07y
    nur: Voraussetzung für die wirksame Ersatzzustellung ist, daß die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036539

Dokumentnummer

JJR_19791107_OGH0002_0070OB00773_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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