Norm
PO §186Rechtssatz
Voraussetzung für die wirksame Ersatzzustellung ist, daß die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten wurde. Kann daher das vierzehn Tage zur Abholung bereitzuhaltendende Zustellstück vom Empfänger wegen Verlustes beim Hinterlegungspostamt nicht behoben werden, ist die Ersatzzustellung durch Hinterlegung unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036539Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00773_7900000_001