RS OGH 1979/11/7 6Ob675/79, 5Ob98/94, 5Ob528/95, 7Ob72/08a, 5Ob82/14s, 5Ob99/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1979
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Norm

ABGB §830 B1

Rechtssatz

In einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann eine das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beschränkende Bestimmung gelegen sein, da eine solche Verpflichtung nicht nur zwischen den Teilhaber bedungen, sondern ihnen auch von einem Dritten auferlegt werden kann, der die Sache durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zur Gemeinschaft bestimmt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 675/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 675/79
    Veröff: SZ 52/162
  • 5 Ob 98/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 98/94
    Beisatz: Doch geht die solcherart übernommene Verpflichtung zur Forderung der Gemeinschaft (§ 831 ABGB) nicht so weit, dass eine Teilung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. (T1)
  • 5 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
    Vgl; Beisatz: Kann ein Teilungshindernis begründen. (T2)
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Auch; Beisatz: In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen. (T3)
  • 5 Ob 82/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 82/14s
    Vgl auch
  • 5 Ob 99/20z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 99/20z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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