Norm
EheG §81Rechtssatz
Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe von Sachen mit der Behauptung begehrt, daß diese wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne des § 82 EheG nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögens gehören, so ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045786Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00761_7900000_002