Norm
WG Art10Rechtssatz
Grob fahrlässiger Blanketterwerb liegt nur dann vor, wenn dem Erwerber auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar gewesen sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wäre, von ihm aber trotzdem außer acht gelassen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083597Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00758_7900000_003