Norm
ZPO §271Rechtssatz
Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012