Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Mangels anderer Vereinbarung kann ein bäuerlicher Übergabsvertrag auch aus wichtigen Gründen nicht einseitig aufgelöst werden; der Übergeber kann in einem solchen Fall bei Nichterfüllung der dem Übernehmer obliegenden Verpflichtungen nicht die Rückübertragung der Liegenschaft, sondern nur die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018815Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0030OB00586_7900000_001